Novelle der Gefahrstoffverordnung sieht Asbest-Generalverdacht vor: BBU und GdW warnen vor den Folgewirkungen

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Im Referentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen vom 15. März 2022 werden alle Gebäude, deren Bau vor dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde, unter pauschalen Asbestverdacht gestellt. Vor Tätigkeiten im und am Gebäude muss diese Vermutung vom Veranlasser durch eine weitergehende technische Erkundung widerlegt werden. In einer Stellungnahme vom 11. Mai 2022 macht der GdW auf die immensen Folgekosten und -aufwendungen dieser Regelung aufmerksam und fordert angemessene, realistisch umsetzbare Lösungen.

Der Umgang mit Asbest steht zurzeit weit oben im politischen Fokus, und zwar sowohl auf europäischer, nationaler und kommunaler (insbesondere Berliner) Ebene. Seitens der EU besteht im Rahmen der „Renovierungswelle für Europa“ ein starker Handlungsdruck. In Deutschland wurde das Thema Asbest vor allem durch Nationalen Asbestdialog (2017 – 2020) fokussiert, infolgedessen nun auch die Novellierung der Gefahrstoffverordnung erfolgt. BBU und GdW hatten bereits im Mai 2021 auf die zunehmende Dynamisierung dieses Themas hingewiesen (BBU-Bericht vom 31. Mai 2021). Zur Aufklärung und als weitere Hilfestellung für den Umgang mit Asbest haben BBU und GdW im Dezember 2021 für ihre Mitgliedsunternehmen die „GdW Arbeitshilfe 87 – Asbest – Häufig gestellte Fragen und Antworten“ veröffentlicht (BBU-Bericht vom 15. Dezember 2021).

Wie bereits die im September 2021 veröffentlichte VDI-Richtlinie 6202 Blatt 3 (Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen - Asbest - Erkundung und Bewertung) sieht nun auch die Novelle der Gefahrstoffverordnung einen Asbest-Generalverdacht vor. Aus Sicht der Wohnungswirtschaft ist dies die schwerwiegendste Änderung mit weitreichenden Folgen. Diese betreffen insbesondere folgende Aspekte:
• Erheblicher organisatorischer Mehraufwand und Kostenaufwand durch zusätzliche Beprobung
• Erheblicher Folgeaufwand im Asbest-positiven Fall
• Folgewirkungen aufgrund nicht ausreichender Gutachter-und Laborkapazitäten
• Drohender Verzicht auf nicht zwingend notwendige Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen
• Weitere Verknappung von Wohnraum
• Mietrechtliche Problematiken
• Unklarer Umgang mit Not-/Havariefällen.

Der GdW rechnet damit, dass dies einen massiven Einfluss auf die Wohnqualität, die Sanierungsraten sowie die Preisdynamik im Bereich Miete haben wird, sollten die vorgesehenen Änderungen der Gefahrstoffverordnung unverändert umgesetzt werden.

Es ist selbstverständlich, dass mit dem Schadstoff Asbest verantwortungsvoll umgegangen werden muss – zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie auch aller Nutzerinnen und Nutzer der Gebäude. Die Wohnungswirtschaft stellt sich bereits seit Jahren der Verantwortung und hat Strategien entwickelt, Asbest sukzessive aus den Beständen zu entfernen. Daher lautet das Petitum, den Umgang mit Asbest weiterhin praktikabel, mit Augenmaß auf das tatsächliche Risiko sowie in Abwägung aller weiteren Ansprüche, die seitens der Politik an die Wohnungswirtschaft gestellt werden, fortzuführen. Denn nur so kann die Wohnungswirtschaft auch in Zukunft eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung sicherstellen.

Der Referentenentwurf der Bundesregierung zur Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen vom 15. März 2022 sowie die ausführliche Stellungnahme des GdW vom 11. Mai 2022 stehen unten im Downloadbereich zur Verfügung.

Im Downloadbereich: Stellungnahme, Verordnungsentwurf

Downloads

220511_gdw-stellungnahme_gefstoffv.final_
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verordnungsentwurf
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 Julia Stoyan
Julia
Stoyan
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